Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich
Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen
Personen des öffentlichen Rechts oder Gebietskörperschaften. Unsere Verkaufsbedingungen
gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende
Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich
schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in
Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des
Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen, soweit es sich um
Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
§ 2 Angebot - Angebotsunterlagen
Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 861 ABGB zu qualifizieren, so können wir dieses
innerhalb von zwei Wochen annehmen. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen
behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen,
die als “vertraulich” bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen
schriftlichen Zustimmung. Die Angaben in den Katalogen, Zeichnungen und Modellen über Leistungen,
Tragfähigkeitswerte, Abmessungen und Gewichte sind unverbindliche Richtwerte. Maß- und Konstruktionsänderungen
im Zuge technischer Weiterentwicklung behalten wir uns vor. Auf Wunsch erstellen wir auf Kosten des Abnehmers ein
technisches Prüfzeugnis. Der Nachdruck unserer Kataloge, Zeichnungen sowie der Nachbau unserer Modelle ist,
auch auszugsweise, nur mit unserer vorhergehenden schriftlichen Genehmigung gestattet. Unsere Angebote sind freibleibend.
Bestellungen sind für uns nur verbindlich, soweit wir sie bestätigen oder ihnen durch Übersendung
der Ware nachkommen.
§ 3 Preise - Zahlungsbedingungen
Bei Fehlen abweichender Vereinbarungen verstehen sich unsere Preise für Lieferungen im Inland einschließlich
der Verpackung frei Haus; dies gilt nicht für Sonderfrachten und Lieferungen im Ausland.
Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher
Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Für die Berechnung
gelten, wenn nicht für die Lieferung ausdrücklich feste Preise vereinbart worden sind, grundsätzlich
die Preise gemäß unseren Preislisten, die insbesondere auch die Konditionen für Kleinaufträge, Abrufaufträge,
Teuerungszuschläge und Rücksendungen regeln. Diese Preislisten sind jeweils in ihrer
aktuellen Fassung Gegenstand der Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Der Versand
an Geschäftskunden erfolgt, wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, per Nachnahme. Sofern
wir nicht per Nachnahme liefern, sind unsere Rechnungen innerhalb von 30 Tagen, ohne jeden Abzug
zu bezahlen. Bei Lieferungen ab zł 6.500,00, Sonderanfertigungen nach Zeichnungen und Muster
gelten, wenn nichts anderes vereinbart, 50 % nach Erhalt der Auftragsbestätigung und 50 % ohne
jeden Abzug innerhalb 30 Tage nach Rechnungsdatum. Teillieferungen werden sofort berechnet.
Werden die Zahlungsfristen überschritten, sind wir berechtigt, Verzugszinsen von 9,2 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz zu fordern. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
Die Zahlungsfristen sind nur eingehalten, wenn die Zahlung innerhalb der Fristen bei uns
eingegangen ist. Wechsel werden von uns nur aufgrund besonderer Vereinbarung hereingenommen.
Die Hereinnahme von Wechseln und Schecks erfolgt stets nur erfüllungshalber. Tritt in den Vermögensverhältnissen
des Bestellers eine wesentliche Verschlechterung ein, so sind wir berechtigt, weitere
Lieferungen zu verweigern, bis alle unsere Forderungen, ob fällig oder nicht, beglichen werden oder
Sicherheit für sie geleistet wird. Der Besteller kann nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter
Forderungen aufrechnen oder Zahlungen zurückhalten. Bei der Zurückhaltung von Zahlungen
muss die Forderung auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
Sollten sich die Marktverhältnisse oder die Herstellungsbedingungen durch Umstände, die wir nicht zu
vertreten haben (etwa durch Lieferkettenunterbrechungen, Fälle der höheren Gewalt, Arbeitskämpfe,
Unruhen, Erdbeben, gesundheitliche Notlagen mit internationaler Tragweite wie Epidemie, Pandemie
oder Seuche, Überschwemmungen, Hurricane, Feuer und Blitzschläge, Kriege, Bürgerkriege und
Revolutionen sowie sonstige gleichartige unvorhersehbare Ereignisse) bis zum Tag der Auslieferung
der bestellten Ware ändern, so kommen die zum Tag der Lieferung gültigen Preise - das sind die
marktüblichen - zur Anwendung.
§ 4 Liefer- und Leistungszeit, Teillieferungen
Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind
ausschließlich unverbindliche Angaben. Die von uns angegebene Lieferzeit beginnt nicht vor
völliger Auftragsklarheit und Abklärung aller technischen Fragen. Ebenso hat der Besteller
alle ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erfüllen. Im Falle
der Vereinbarung von „Vorkasse“ sind wir zur Lieferung erst dann verpflichtet, wenn wir über den
Rechnungsbetrag verfügen können.
Bei Fällen der höheren Gewalt, z. B. Arbeitskämpfen, Unruhen, Erdbeben, gesundheitliche
Notlagen mit internationaler Tragweite wie Epidemie, Pandemie oder Seuche, Überschwemmungen, Hurricane,
Feuer und Blitzschläge, Kriege, Bürgerkriege und Revolutionen sowie sonstigen gleichartigen
unvorhersehbaren Ereignissen, die wir nicht zu vertreten haben, verlängert sich die Lieferfrist um
die Dauer der Störung, soweit diese nachweislich auf die Erbringung unserer Leistung von Einfluss
ist. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei unseren Lieferanten eintreten. In diesem Fall kommen
wir hinsichtlich der betroffenen Lieferverpflichtungen nicht in Verzug, so dass unsere Pflicht zur
rechtzeitigen Erfüllung dieser Verpflichtungen für die Dauer der höheren Gewalt
automatisch ausgesetzt wird.
Dauert die Störung länger als einen Monat, nachdem der ursprünglich vereinbarte Termin
abgelaufen ist, kann jede Vertragspartei vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt erstreckt
sich auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages, es sei denn, die erbrachten Teilleistungen
sind für den Besteller nicht verwendbar. Dem Besteller erwachsen daraus keine Schadenersatzansprüche,
die Haftungsbegrenzungen in § 7 haben Gültigkeit.
Handelt es sich bei dem zugrunde liegenden Vertrag um ein Fixgeschäft im Sinne des ABGB, haften wir
nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftungsbegrenzungen im § 7 haben Gültigkeit.
Bei schuldhafter Überschreitung einer vereinbarten Lieferfrist ist Lieferverzug erst nach Setzen einer
angemessenen Nachfrist gegeben, soweit der zugrundeliegende Vertrag nicht ausdrücklich als Fixgeschäft
im Sinne des § 919 ABGB vereinbart worden ist.
Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung
der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt,
den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende
Ansprüche bleiben vorbehalten. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung
der Ware geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
Wir haften vorbehaltlich § 7 nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Vertrag ein Fixgeschäft
im Sinn des § 919 ABGB ist.
Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
§ 5 Transport-Versicherung, -Kosten und Verpackung
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung vereinbart. Unsere Lieferungen
werden bis Bordsteinkante Empfänger von uns durch eine Transportversicherung eingedeckt. Alles andere bedarf
einer Sondervereinbarung. Liegt der Bestimmungsort der Lieferung innerhalb Österreichs, tragen wir die Kosten
der Verladung und des Versandes; anderenfalls trägt diese Kosten der Besteller. Transport- und alle sonstigen
Verpackungen nach Maßgabe der verpackungs- und abfallrechtlichen Bestimmungen werden nicht zurückgenommen;
ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene
Kosten zu sorgen.
§ 6 Mängelhaftung
Alle Angaben über Eignung, Verarbeitung und Anwendung unserer Produkte, technische Beratung und sonstige Angaben erfolgen
nach bestem Wissen, befreien den Besteller jedoch nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Mängelansprüche des
Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377, 378 UGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten
ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Bei Sonderanfertigungen sind Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Menge zulässig.
Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des
Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern
oder Ersatz liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche
bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware
nach einem anderen Ort als dem des Empfängers verbracht wurde. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach
seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher
Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang
infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter
Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht
vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen,
so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Vorstehende Bestimmungen gelten
nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere
Zustimmung einzuholen.
§ 7 Haftung
Wir haften auf Schadensersatz nur
a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit; oder
b) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder der Gesundheit; oder
c) wenn ein Mangel arglistig verschwiegen wurde; oder
d) im Rahmen einer etwaigen Garantiezusage; oder
e) bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz; oder
f) bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (d.h. solcher, deren
Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt
erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf)
auch bei leicht fahrlässiger Verletzung, dann aber begrenzt auf den vertragstypischen,
vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Im Übrigen sind Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen.
§ 8 Eigentumsvorbehaltssicherung
Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag
(einschließlich aller Saldoforderungen aus Kontokorrent) vor. Bei vertragswidrigem
Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware
zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware durch uns liegt kein Rücktritt
vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt.
In der Pfändung der Ware durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir
sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös
ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten –
anzurechnen. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen
ist, die Ware pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er bei Bestellung hochwertiger Güter
verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend
zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der
Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Bei Pfändungen oder sonstigen
Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir
Klage erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen
Kosten einer Klage zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall. Der Besteller ist
berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt
alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt) unserer Forderung ab, die ihm
aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon,
ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der
Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt
hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller
seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere
kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber
dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner
bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und
den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Besteller wird
stets für uns vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet,
so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Ware im Verhältnis des Wertes der Ware (Fakturaendbetrag,
einschließlich MWSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für
die durch Verarbeitung entstehende Ware gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte
Ware. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir
das Miteigentum an der neuen Ware im Verhältnis des Wertes der Ware (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt)
zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise,
dass die Ware des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns
anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum
oder Miteigentum für uns. Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen
gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Wir
verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der
realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die
Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 9 Material- und Musterbeistellungen
Falls infolge schlechter Vorarbeit oder Materialfehler an den zu bearbeitenden Teilen Bruch des
Werkzeuges entsteht, so gehen die Kosten zulasten des Bestellers. Sollten infolge eines
Arbeitsfehlers bei Lohnarbeiten vom Besteller beigestellte Werkstücke unbrauchbar werden,
haften wir – ausgenommen bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit – nur für die von uns
ausgeführte Arbeit. Die Gewährleistung erfolgt durch Nachbesserung in der Weise, dass
wir die gleiche Bearbeitung noch einmal ohne Berechnung durchführen, wenn uns neue Werkstücke
angeliefert werden. Unsere Haftung ist – ausgenommen bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit – auf
die Höhe der in Rechnung gestellten Lohnkosten beschränkt. Die bearbeiteten Teile werden vor
dem Verlassen unseres Hauses durch Stichproben geprüft. Eine weitergehende Prüfung erfolgt
nur aufgrund besonderer Vereinbarung und gegen Berechnung der Mehrkosten. Diese Ausgabeprüfung
entbindet den Besteller nicht von seiner Verpflichtung zur Eingangsprüfung. Für die uns
zugesandten Muster können wir keine Haftung übernehmen.
§ 10 Über- und Unterlieferungen bei Sonderanfertigungen
Bei Sonderanfertigungen behalten wir uns eine Über- bzw. Unterlieferung von bis zu zehn
Prozent der Bestellmenge zu den im Auftrag vereinbarten Bedingungen vor. Solche Über-
oder Unterlieferungen können vom Besteller auch ohne zuvor erfolgte Abstimmung nicht
beanstandet werden.
§ 11 Gerichtsstand - Erfüllungsort
Im Falle von Streitigkeiten wird als ausschließlich zuständiges Gericht das sachlich zuständige
Gericht für Wien vereinbart. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu
verklagen. Es gilt österreichisches Recht mit Ausnahme der Verweisungsnormen; die Geltung des UN-Kaufrechts
ist ausgeschlossen. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser
Geschäftssitz Erfüllungsort.
§ 12 Konsumenten
Wenn der Besteller Konsument im Sinne konsumentenschutzrechtlicher Bestimmungen ist, sind wir berechtigt,
nur nach Vorauskasse zu liefern. Die gegenständlichen Verkaufs- und Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
gelten in diesem Fall nur insoweit, als sie nicht zwingenden konsumentenschutzrechtlichen Bestimmungen
widersprechen.
§ 13 Sonstiges
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferungs- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein
oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung
zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke
ausfüllt.
Stand Dezember 2022 Maedler Polska sp. z o.o.
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